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Satzung des Vereins der
Freunde und Förderer der Kindertagesstätte St. Dionysius Hürth-Gleuel
- § 1 Name und Sitz
Der am 27.11.2003 gegründete Verein der Freunde und Förderer der
Kindertagesstätte St. Dionysius Hürth-Gleuel führt den Namen „Verein der
Freunde und Förderer der Kindertagesstätte St. Dionysius Hürth-Gleuel“. Der
Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Hürth-Gleuel, zuständiges Amtsgericht ist Brühl.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des
Abschnittssteuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung
und ist parteipolitisch und
konfessionell unabhängig.
2) Zwecke des Vereins über die Verpflichtungen des Unterhaltsträgers
hinaus sind im Einzelnen:
a) In der Elternschaft und in der Öffentlichkeit soll das
Verständnis für alle erzieherischen Belange der
Kindertagesstätte
geweckt und gefördert werden.
b) Ganz im Allgemeinen soll das Kindergartenleben, auch über
die unmittelbaren erzieherischen
Erfordernisse hinaus,
unterstützt werden.
c) Der Verein kann bedürftige Kinder in
Kindergartenangelegenheiten unterstützen.
d) Er soll in Zusammenarbeit mit der Kindertagesstätte
kulturelle und sportliche Veranstaltungen aller Art
durchführen bzw. unterstützen.
e) Der Verein kann weitere Aufgaben übernehmen, die dem Sinn
und Zweck des Vereins entsprechen.
§ 3 Mitgliedschaft, Kündigung
a) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden, die zur Förderung der Kindertagesstätte
St. Dionysius beitragen will.
b) Die Aufnahme kann jederzeit nach schriftlichem Antrag
erfolgen, über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
c) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines
Kindergartenjahres (31.07.) möglich. Die
Kündigung der Mitgliedschaft muss
schriftlich an den Vorstand erfolgen.
d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung seitens des Mitgliedes,
durch den Tod des Mitglieds,
durch Ausschluss des Mitglieds auf Grund
eines Vorstandsbeschlusses.
§ 4 Mitgliedsbeitrag und Stiftungen
a) Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag an den Verein, über dessen Höhe die
Mitglieder unter Beachtung
eines von der Mitgliederversammlung
festzulegenden Mindestbeitrages, selbst entscheidet.
b) Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens sechs Wochen nach Beginn des
Kindergartenjahres fällig.
c) Der Verein kann Schenkungen und Stiftungen entgegennehmen.
d) Stiftungen und Schenkungen können vom Zuwender mit Auflagen verbunden
werden, sofern sie § 2 nicht
widersprechen.
e) Beiträge, Schenkungen und Stiftungen werden vom Vorstand verwaltet und
vertraulich behandelt.
§ 5 Leitung des Vereins, Geschäftsführung des Vorstandes
Der Verein wird auf demokratischer Grundlage geleitet. Entscheidungen
trifft der Vorstand. Voraussetzung für die Vorstandstätigkeit ist die
Mitgliedschaft im Förderverein.
a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem
Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §
26 BGB.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
b) Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit
Stimmenmehrheit, wobei eine Abstimmung en bloc
ausgeschlossen ist. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig,
unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
c) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
d) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung
durch zwei Mitglieder des
Vorstandes.
e) Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäfts- und Kassenführung,
insbesondere dafür, dass keine
Verpflichtungen eingegangen werden, für die
keine Deckung vorhanden ist.
Er ist der Mitgliederversammlung für die
Durchführung gefasster Beschlüsse verantwortlich.
§ 6 Vorstandssitzungen
Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens zweimal jährlich zu einer
Sitzung zusammen. Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung regelt der
1. Vorsitzer schriftlich.
a) Stimmberechtigt sind alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzers; bei seiner
Abwesenheit die des Vertreters.
c) Beschlussfähigkeit liegt bei ordnungsgemäßer Einladung vor (8 Tage
Frist), wenn mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
d) Über Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und den
Vorstandsmitgliedern
baldigst zuzuleiten.
e) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernehmen
die
verbliebenen Vorstandsmitglieder die Geschäfte vertretungsweise bis
zur Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
a) In den ersten drei Monaten eines Kindergartenjahres ist eine
ordentliche Mitgliederversammlung
schriftlich einzuberufen. Ihr obliegen
vor allem:
Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstandes und gegebenenfalls notwendige Wahlen.
b) Aus der Mitgliederversammlung sind zur Prüfung der Rechnungslegung des
Vereins zwei
Rechnungsprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies
das Interesse des Vereins
erfordert, oder auf Antrag von mindestens einem
Viertel der Mitglieder.
d) Zu den Versammlungen ist mindestens eine Woche vorher durch den
Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung und Anträge schriftlich
einzuberufen.
e) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung,
die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines sowie die Wahl und
Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn
die Anträge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekündigt worden sind.
f) Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzer oder sein Vertreter.
g) In der Versammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
h) Abstimmungen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
durchgeführt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
i) Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt durch den Vorsitzer und Geschäftsführer.
§ 8 Geschäftsstelle, Kassenwesen
a) Die Wohnung des 1. Vorsitzers ist die Geschäftsstelle.
b) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
c) Am Schluss des Geschäftsjahres ist ein nach Einnahmen und Ausgaben
getrennter Jahresabschluss den
Rechnungsprüfern vorzulegen.
§ 9 Einnahmenverwendung, Vereinsvermögen
a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Einnahmen des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Falls sich aus
der Tätigkeit des Vereins ein
Gewinn ergeben sollte, wächst dieser dem Stammvermögens des
Vereins zu, eine Ausschüttung solchen Gewinns an die Mitglieder ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Mitglieder erhalten auch keinerlei
sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
ihrem Ausscheiden, bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche
auf das Vereinsvermögen.
b) Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
§ 10 Satzungsänderung, Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der wenigstens ein Viertel
aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
Erscheinen bei der ersten Versammlung weniger als ein Viertel aller
Mitglieder, so darf frühestens zu einer 8 Tage später stattfindenden neuen
Versammlung einberufen werden, die als einzigen Punkt Satzungsänderung“
auf der Tagesordnung hat. In dieser zweiten Versammlung entscheidet, ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, die Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Das im Zuge der Liquidation verbleibende Restvermögen wird dem „Verein
der Freund und Förderer der Brüder Grimm Gemeinschaftsgrundschule Gleuel
e.V.“ zur Verfügung gestellt, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt in gleicher Weise bei
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zwecks.
Diskutiert auf der Gründungsversammlung am 27.11.2003.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 03.02.2004
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