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Satzung

 

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindertagesstätte St. Dionysius Hürth-Gleuel

§ 1 Name und Sitz

Der am 27.11.2003 gegründete Verein der Freunde und Förderer der Kindertagesstätte St. Dionysius Hürth-Gleuel führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Kindertagesstätte St. Dionysius Hürth-Gleuel“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Hürth-Gleuel, zuständiges Amtsgericht ist Brühl.

§ 2 Zweck des Vereins

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
      Abschnittssteuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung und ist parteipolitisch und
      konfessionell unabhängig.
2)  Zwecke des Vereins über die Verpflichtungen des Unterhaltsträgers hinaus sind im Einzelnen:

    a) In der Elternschaft und in der Öffentlichkeit soll das Verständnis für alle erzieherischen Belange der
         Kindertagesstätte geweckt und gefördert werden.
    b) Ganz im Allgemeinen soll das Kindergartenleben, auch über die unmittelbaren erzieherischen
         Erfordernisse hinaus, unterstützt werden.
    c) Der Verein kann bedürftige Kinder in Kindergartenangelegenheiten unterstützen.
    d) Er soll in Zusammenarbeit mit der Kindertagesstätte kulturelle und sportliche Veranstaltungen aller Art
         durchführen bzw. unterstützen.
    e) Der Verein kann weitere Aufgaben übernehmen, die dem Sinn und Zweck des Vereins entsprechen.

§ 3 Mitgliedschaft, Kündigung
 
    a) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Förderung der Kindertagesstätte
         St. Dionysius beitragen will.
    b) Die Aufnahme kann jederzeit nach schriftlichem Antrag erfolgen, über die Aufnahme entscheidet
         der Vorstand.
    c) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kindergartenjahres (31.07.) möglich. Die
         Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
    d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung seitens des Mitgliedes, durch den Tod des Mitglieds,
         durch Ausschluss des Mitglieds auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Stiftungen

    a) Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag an den Verein, über dessen Höhe die Mitglieder unter Beachtung         
         eines von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrages, selbst entscheidet.
    b) Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres fällig.
    c) Der Verein kann Schenkungen und Stiftungen entgegennehmen.
    d) Stiftungen und Schenkungen können vom Zuwender mit Auflagen verbunden werden, sofern sie § 2 nicht  
         widersprechen.
    e) Beiträge, Schenkungen und Stiftungen werden vom Vorstand verwaltet und vertraulich behandelt. 

§ 5 Leitung des Vereins, Geschäftsführung des Vorstandes

Der Verein wird auf demokratischer Grundlage geleitet. Entscheidungen trifft der Vorstand. Voraussetzung für die Vorstandstätigkeit ist die Mitgliedschaft im Förderverein.
 
    a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
         Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
         Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    b) Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
         Stimmenmehrheit, wobei eine Abstimmung en bloc ausgeschlossen ist. Die Mitgliederversammlung ist
         beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
    c) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
    d) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des
         Vorstandes.
    e) Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäfts- und Kassenführung, insbesondere dafür, dass keine
         Verpflichtungen eingegangen werden, für die keine Deckung vorhanden ist.
         Er ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung gefasster Beschlüsse verantwortlich.

§ 6 Vorstandssitzungen


Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung regelt der 1. Vorsitzer schriftlich.
 
    a) Stimmberechtigt sind alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    b) Abstimmungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet  
         die Stimme des Vorsitzers; bei seiner Abwesenheit die des Vertreters.
    c) Beschlussfähigkeit liegt bei ordnungsgemäßer Einladung vor (8 Tage Frist), wenn mindestens die
         Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    d) Über Sitzungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Vorstandsmitgliedern
         baldigst zuzuleiten.
    e) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so übernehmen die
         verbliebenen Vorstandsmitglieder die Geschäfte vertretungsweise bis zur Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung


    a) In den ersten drei Monaten eines Kindergartenjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
          schriftlich einzuberufen. Ihr obliegen vor allem:

Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes und gegebenenfalls notwendige Wahlen.

    b) Aus der Mitgliederversammlung sind zur Prüfung der Rechnungslegung des Vereins zwei
         Rechnungsprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins
         erfordert, oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
    d) Zu den Versammlungen ist mindestens eine Woche vorher durch den Vorstand unter Angabe der
         Tagesordnung und Anträge schriftlich einzuberufen.
    e) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
         Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
         gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
         Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
         die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
         Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
         erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines sowie die Wahl und Abberufung von
         Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der
         Tagesordnung angekündigt worden sind.
    f)  Die Versammlung leitet der 1. Vorsitzer oder sein Vertreter.
    g) In der Versammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
    h) Abstimmungen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durchgeführt. Bei
         Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    i)  Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt durch den Vorsitzer und Geschäftsführer.
 
§ 8 Geschäftsstelle, Kassenwesen

 
    a) Die Wohnung des 1. Vorsitzers ist die Geschäftsstelle.
    b) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    c) Am Schluss des Geschäftsjahres ist ein nach Einnahmen und Ausgaben getrennter Jahresabschluss den
         Rechnungsprüfern vorzulegen.

§ 9 Einnahmenverwendung, Vereinsvermögen

 
    a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
         Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Falls sich aus
         der Tätigkeit des Vereins ein Gewinn ergeben sollte, wächst dieser dem Stammvermögens des
         Vereins zu, eine Ausschüttung solchen Gewinns an die Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
         Die Mitglieder erhalten auch keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei
         ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche
         auf das Vereinsvermögen.
    b) Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
         hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

§ 10 Satzungsänderung, Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung


Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der wenigstens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
Erscheinen bei der ersten Versammlung weniger als ein Viertel aller Mitglieder, so darf frühestens zu einer 8 Tage später stattfindenden neuen Versammlung einberufen werden, die als einzigen Punkt Satzungsänderung“ auf der Tagesordnung hat. In dieser zweiten Versammlung entscheidet, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, die Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Das im Zuge der Liquidation verbleibende Restvermögen wird dem „Verein der Freund und Förderer der Brüder Grimm Gemeinschaftsgrundschule Gleuel e.V.“ zur Verfügung gestellt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt in gleicher Weise bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks.
Diskutiert auf der Gründungsversammlung am 27.11.2003.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 03.02.2004